12
  1. Terrassenüberdachung # 1
    paula63

    Terrassenüberdachung

    Hallo zusammen
    möchte gerne die Terrasse überdachen und auch den kleinen Platz.
    Muss man eigentlich da eine Baugenehmigung beantragen oder kann man/frau es auch ohne Genehmigung machen.
    Vielleicht kann mir jemand noch kleine Tips geben wollte zusätzlich noch Lichter/Led in die Holzbalken einbauen.
    Die Grösse der Terrasse ist 6mx3m.
    Vielen Dank schon mal im Voraus
    Bilder werden nachgeliefert....

  2. Terrassenüberdachung # 2
    Mangala
    Ob du eine Genehmigung brauchst oder nicht, hängt ganz von den entsprechenden Vorschriften in deiner Gemeinde ab. Also auf dem Bauamt nachfragen!

  3. Terrassenüberdachung # 3
    paula63

    Bild 1

    So hier ist jetzt ein Bild
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  4. Terrassenüberdachung # 4
    paula63
    Bild 2
    kleiner Platz
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  5. Terrassenüberdachung # 5
    Stecker
    Kann mich da nur Mangala anschließen.
    Wenn du eine feste Konstruktion planst erst mal Infos im Bauamt holen. Wenn du nur so Pavillon-artig des machen willst denke ich ist keine Genehmigung erforderlich.

  6. Terrassenüberdachung # 6
    TigerEye
    Also ich glaube nicht, dass da eine Genehmigung erforderlich ist. Meine hat auch die von dir angegebene Fläche.

    Sag', willst du das selber machen? Ich hatte eine Firma ... . War recht teuer, aber eine Markise wollte ich auf keinen Fall.

  7. Terrassenüberdachung # 7
    *Sony*
    Bei uns brauchst für sowas keine Baugenehmigung.

  8. Terrassenüberdachung # 8
    TigerEye
    Tschuldigung, habe das 'nicht' vergessen - also ich glaube, dass man keine Genehmigung braucht (da war ich mal wieder schneller als meine Finger).

  9. Terrassenüberdachung # 9
    gartenfee
    Kann ich mir jetzt auch nicht vorstellen, dass man das braucht. Ist doch nix gemauertes oder so wie z. B. ne Garage.

  10. Terrassenüberdachung # 10
    Rainer01
    Ja das brauchst du,
    und diese wirst du leider nicht bekommen.
    Laut LBV ist eine Terrassenüberdachung ein Anbau bei dem Abstandsflächen eingehalten werden müssen.
    Du hast ein Reihenhaus somit unterschreitest du diese.
    Das einzigste was du machen kannst ist ein bewachsene Rankhilfe diese über das Dach wachsen lassen. Sobald du oben zu machst ist es ein Anbau.
    Ohne Abstandsflächen ist lediglich 1,5 Meter von der Hauswand oben geschlossen zulässig.

    LG Rainer

  11. Terrassenüberdachung # 11
    Rainer01
    Ich kopiere dir mal was ein.

    gehe zum Amt und spreche die darauf an.
    Sonst kann es teuer werden.

    § 5
    Abstandsflächen.


    (1) Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

    1. an die Grenze gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
    2. an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.

    Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.

    (2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.

    (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen.

    (4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Eckpunkten der baulichen Anlage; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

    (5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet

    1. die Höhe von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 70° voll und von mehr als 45° zu einem Viertel,
    2. die Höhe einer Giebelfläche gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist, im Übrigen zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechteckigen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut,
    3. bei Windenergieanlagen nur die Höhe bis zur Rotorachse, wobei die Tiefe der Abstandsfläche mindestens der Länge des Rotorradius entsprechen muss.

    (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

    1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten
    2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten

    und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

    (7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt

    1. allgemein 0,4 der Wandhöhe,
    2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe,
    3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.

    Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.

  12. Terrassenüberdachung # 12
    Gast13609
    Hallo Rainer,

    mit solchen Aussagen sollte man vorsichtig sein.
    1. Spielt die örtliche Bauverordnung der Kommune eine Rolle und
    2. handelt es sich nicht um "umbauten Raum".
    Bei uns darf eine Garage oder Carport z. B direkt an der Grenze entlang gesetzt werden.
    Ohne Abstandsflächen, solange sie eine Höhe von 3m nicht überschreitet!!
    Eine Terrassenüberdachung ist baugleich Carport!
    Auch braucht man keine Baugenehmigung, sondern höchstens eine Bauanzeige.

    Ausserdem wäre es hilfreich, wenn Du die Quelle Deiner Angaben nennen würdest

    @Paula63:

    Gehe einfach zum Bauamt und trage Deine Absicht vor. Dort bekommst Du verbindliche und kompetente Aussagen
    Zum Nachlesen
    http://www.nachbarrecht.de/gesetzestexte.html

    Klicke einfach auf Dein Bundesland und dann auf die entsprechende Gesetzesordnung, z.B "Bauordnung"

    Grüße
    vom Florian
    Geändert von Gast13609 (01.12.2013 um 12:10 Uhr) Grund: Schreibfehler

  13. Terrassenüberdachung # 13
    Rainer01
    Florian,
    das war eine vorsichtige Aussage. Ich schrieb klar geh zum Amt.

    1. Stimmt BVO ist eine Ländersache aber bezüglich seiner Frage fast überall gleich gelagert.
    2. Stimmt der Bebauungsplan spielt auch eine Rolle, doch die BVO ist übergeordnet.
    3. Falsch eine Terrassenüberdachung ist zwar bauähnlich aber ein anderer Nutzen.
    4. Es gibt verschiedene Verfahren der Anmeldung, aus einer die nicht zum tragen kommt resultiert dann automatisch die nächst.

    Weil das so komplex ist war mein rat zum Amt zu gehen. Übrigens auch deine Aussagen stimmen mit nichten allgemeingültig. Zum Beispiel Carport Reihenhaus wie bei ihm. Wen zB. mehrere Stellplätze in Reihe der Hauswand stehen und nur bei einem ein Fenster in diese Richtung zeigt. Müssen alle Carportanträge abgelehnt werden. Da Fenster einzelner nicht zugebaut werden dürfen.

    Wofür hier eine Quelle benennen das ist ein Auszug aus der LBV von Baden Württemberg. Kann jeder in 10 Sekunden googeln.

    LG Rainer

  14. Terrassenüberdachung # 14
    Gast13609
    Moin Rainer,

    im Grunde genommen sind wir uns einig.
    Ob die Rechtslage für Baden Württemberg hier greift, kann ich nicht sagen weilich nicht weiß in welchem Bundesland paula63 wohnt.
    Darüberhinaus habe ich die Bilder der Örtlichkeit zum Anlass genommen. Da es sich nur um die Überdachung einer Terrasse handelt handelt, kommen die anderen Argumente nicht zum Tragen. Darum auch von mir der gleiche Rat, wie von Dir, zum Bauamt gehen und nachfragen.

    Grüße
    vom Florian

  15. Terrassenüberdachung # 15
    Mangala
    Eben, sag ich doch, vor Ort nachfragen. In unserer Stadt ist es nämlich auch so, dass man sowohl für einen Carport als auch für eine Terassenüberdachung eine Baugenehmigung braucht, auch bei freistehenden Einfamilienhäusern. Da gab es so Schlaumeier, die dachten, ist ja hinten im Garten, kann man ja von vorne nicht einsehen, mach ich einfach mal. Leider waren sie so dumm, einem anderen Nachbarn wegen irgendwas anderem ans Bein pi...n zu wollen. Der hat zurückgeschossen. Ergebnis: die Terrassenüberdachung musste wieder abgerissen werden.

  16. Terrassenüberdachung # 16
    Gast13609
    Hallo Mangala,

    Dein Beitrag ist der beste Beweis, dass es keinen Sinn macht mit Paragrafen um sich zu werfen.
    Bei mir war es nämlich genau umgekehrt. Ich brauchte keinen Bauantrag!
    Es genügte eine Bauanzeige. Dazu musste ich eine 1:100 Zeichnung von meinem BV einreichen und dann ging es im vereinfachten Verfahren.
    Diese Zeichnung konnte ich selbst erstellen und brauchte keinen "Bauvorlageberechtigten" damit zu beauftragen.

    Viele Grüße
    vom Florian
    Geändert von Gast13609 (02.12.2013 um 11:35 Uhr)

  17. Terrassenüberdachung # 17
    Rainer01
    dann ist dem gesunden Menschenverstand ja Gott sei Dank Genüge getan :-beer

    Es geht halt nicht in einem Forum alles in sämtiche Richtungen denkend ausreichend zu erklären.
    Es werden immer Lücken und Freiräume in Texten für Interpretationen, Spekulationen oder Spielräume für falsches Verstehen bleiben.

    Wenn wir Glück haben, erfahren wir ja vom Fragesteller in Bälde was bei Ihm auf dem Amt rauskam.
    Nicht umsonst werden solche Dinge vom Amt immer im Einzelfall geprüft.

    LG Rainer

  18. Terrassenüberdachung # 18
    paula63
    Hallo zusammen
    wir wohnen in Köln und ich frage mich ob man auch eine Genehmigung braucht wenn man eine Markisse anbringen lässt. Ich baue ja nicht an ich überdache nur meine Terrasse und das sind vielleicht 5 Balken über der Terrasse.
    aber trotzdem vielen Dank für die vielen Tips.

  19. Terrassenüberdachung # 19
    Gast13609
    Hallo Paula,

    nocheinmal: in aller Regel brauchst Du für eine Überdachung keine Genehmigung.
    Hier bekommst Du verbindliche Auskünfte für die Stadt Köln:

    Stadthaus Deutz - Westgebäude
    Willy-Brandt-Platz 2
    50679 Köln
    Bürgerberatung Bauaufsicht (Zimmer 07 A 60): 0221 / 221-33363

    Ich hoffe Dir damit geholfen zu haben

    Liebe Grüße
    vom Florian

  20. Terrassenüberdachung # 20
    Nachtschattengewächs
    Noch ein kleiner Nachsatz zu den im Grunde korrekten Handlungshinweisen:
    Wenn es auf dem Bauamt abschlägig beurteilt wird, heißt das noch lange nicht, daß es nicht geht!
    Erstens arbeiten dort auch nur Menschen und zweitens beurteilen sie allein Dein Anliegen in genau der Ausführung.
    Oft werden bei Nachfrage Ratschläge zur veränderten Ausführung gegeben.
    Andererseits hilft es zu fragen, ob eine etwas geänderte Ausführungsart genehmigungsfähig wäre.
    Manchmal kommt es auf Bauämtern auch vor, daß man keine Lust hat dem "Kunden" zu helfen.
    Ich kenne solche Ämter werde aber nicht behaupten, daß das die Regel ist. Es kommt aber vor!
    Dann hilft vielleicht wirklich mal die Landesbauordnung zu studieren.
    So fürcherlich unleserlich ist die für gewöhnlich garnicht

    Gruß
    Andi

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  • Gast1360905.12.2013, 18:33

    Ja Andi, darauf hatte ich oben schon global hingewiesen weil ich noch nicht wusste wo Paula63 wohnt.
    Darum jetzt hier, nur zur Ergänzung Deiner Aussage, ganz genau die Landesbauordnung NRW.

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...0&aufgehoben=N

    Ich glaube jetzt haben wir aber alle Möglichkeiten ausgeschöpft.
    @Paula63
    es wäre schön, wenn Du uns auf dem Laufenden halten könntest.

    Grüße
    vom Florian

  • Rainer0106.12.2013, 09:00

    Und dort steht drin. Auszug Kopie aus dem link von Florian.


    In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt.

    (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.

    (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,

    1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

    2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und

    3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.

    Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht

    ---------- Automatische Beitragszusammenführung ----------
    ---------- Beitrag hinzugefügt: 06.12.2013 um 09:07 Uhr ----------

    Also hatte ich Recht.

    Teerassenüberdachungen werden mit den Abstandflächen in nahezu allen Bundesländern gleich gehandhabt.
    Siehe Vergleich Baden Württemberg wie schon einkopiert zu NRW.

    Eine Terrassenüberdachung ist es dann, wenn oben fest verbunden zu ist. Egal mit was ob Holz Glas oder anderes Material. Zu ist zu.

    LG Rainer

  • Gast1360906.12.2013, 09:18

    Tja Rainer,

    ich fürchte, Du hast etwas missverstanden.
    Es geht gar nicht um Rechthaberei, sondern ausschließlich darum, paula63 Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

    Mit besten Grüßen
    vom Florian

  • Rainer0106.12.2013, 09:38

    Sorry Florian
    ist wirklich keine Rechthaberei...

    Du warst doch der welcher es verurteilte mit § um sich zu schmeißen. Diese habe ich ehmals nur als Erklärung zu meiner Meinung eingefügt. Ich weis echt nicht so Recht was dich nun schon wieder an meinem Text stört. Man sollte nicht unbedingt immer das Böse suchen, denn wer suchet der findet.
    Man kann nur seine Meinung schreiben alles andere ist unseriös.

    Lösungsvorschläge hier zu vermitteln ist schierer Unsinn, das kann nur das Amt nach Prüfung der Vorhabens.

    LG Rainer

  • Gast1360906.12.2013, 09:50

    Auch hier irrst Du, lieber Rainer.

    Ich habe lediglich die einschlägige Landesbauordnung zum Selbststudium hier eingestellt.
    Mit keinem Wort habe ich irgendeinen Paragrafen erwähnt.
    Auf Grund meiner Tätigkeit auf diesem Gebiet weiß ich nämlich, wie schnell das ins Auge gehen kann.
    Wir sollten das jetzt beenden und abwarten was paula63 erreichen konnte.

    Grüße
    vom Florian

  • Rainer0106.12.2013, 10:17

    Stimmt bring echt nix,

    nur eines hätte ich gerne von dir erklärt: Auch hier irrst du. lieber Rainer.

    Wo oder bei was habe ich mich den geirrt ? Weist du schon was auf dem Amt vor Ort rauskam ? Ich nicht...

    LG Rainer

  • Gast1360906.12.2013, 10:42

    Zitat Zitat von Rainer01 Beitrag anzeigen
    Sorry Florian
    ist wirklich keine Rechthaberei...

    Du warst doch der welcher es verurteilte mit § um sich zu schmeißen. Diese habe ich ehmals nur als Erklärung zu meiner Meinung eingefügt. Ich weis echt nicht so Recht was dich nun schon wieder an meinem Text stört. Man sollte nicht unbedingt immer das Böse suchen, denn wer suchet der findet.
    Man kann nur seine Meinung schreiben alles andere ist unseriös.

    Lösungsvorschläge hier zu vermitteln ist schierer Unsinn, das kann nur das Amt nach Prüfung der Vorhabens.

    LG Rainer
    Nee Rainer,
    dieser Satz war es, den ich so verstand, als hätte ich mich auf Paragrafen bezogen.
    Das ist das Problem des schriftlichen Meinungsaustauschs, dass man etwas anders interpretiert,
    als es gemeint war.
    Ich will auch nicht schreiben wie eine andere Stadt in einem fast identischen Fall entschieden hat, weil das von Stadt zu Stadt anders sein kann.
    Hier kommen nämlich auch das Nachbarecht und die einschlägigen Kommunalverordnungen ins Spiel.
    Dabei kann es sogar vorkommen, das Kommunalrecht Landesrecht bricht.
    Aber das ist ein anderes Thema.

    Grüße
    vom Florian

  • Rainer0106.12.2013, 10:51

    Und mich hat geärgert das mir Rechthaberei unterstellt wird.

    Nun ist ja alles gut

    Mehr zum eigentlichen Thema lesen wir vielleicht bald hier...

    LG Rainer

  • Gast1360906.12.2013, 10:55

    Na denn, auf ein Neues.

    Sagt Florian

  • paula6323.12.2013, 13:48

    Hallo zusammen
    dann werde ich im neuen Jahr mal dass in Angriff nehmen und fragen ob ich für die Überdachung der Terrasse eine Genehmigung brauche. Vielen Dank auch Florian 1 für die genaue Telefonnummer (kennst du da jemanden??!!)
    Wünsche auf diesen Weg allen schöne Feiertage....

  • Gast1360923.12.2013, 13:55

    Hallo Paula,

    nein ich kenne da niemanden, aber seit 15 Jahren bin ich in diesem Problembereich tätig und somit mit dem Thema bestens vertraut.
    Das hat zur Folge, das ich (meistens) genau weiß wo ich nach was suchen muß.
    Man kann nicht alles wissen, Hauptsache man weiß wo es geschrieben steht.

    Auf diesem Wege
    ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr
    wünscht Florian

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